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AGB - PDF DOWNLOAD

§ 1 Geltungsbereich der AGB
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur „AGB“) von „ZK Concerts“
gelten für alle Angebote, Leistungen,
Lieferungen und vertraglichen Beziehungen zwischen „ZK Concerts“ und natürlichen Personen,
juristischen Personen oder sonstigen Rechtssubjekten (nachfolgend „Kunde“), die in
Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, als juristische Person des
öffentlichen Rechts oder als öffentlich-rechtliches Sondervermögen von „ZK Concerts“
entgeltlich oder unentgeltlich Sachen oder Dienstleistungen beziehen, insbesondere Sachen
im Wege des Kaufs oder der Werklieferung erwerben, denen Sachen zum Gebrauch
überlassen, Dienste gewährt oder für welche Werke hergestellt werden (nachfolgend nur
„Leistungen“).

(2) Die AGB gelten als ein untrennbarer Bestandteil der Vertragsbestimmungen in der zum
Zeitpunkt des Zustandekommens zwischen „ZK Concerts“ und dem Kunden vereinbarten
Vertragsverhältnisses aktuell geltenden Fassung, sofern diese nicht nach Maßgabe des § 2
dieser AGB geändert werden. Die AGB stellen für den Abschluss und die Abwicklung aller
Rechtsgeschäfte zwischen „ZK Concerts“ und dem Kunden verbindliche Regeln dar und
werden zum integrierten Bestandteil eines jeden zwischen „ZK Concerts“ und dem Kunden
abgeschlossenen Vertrages.

(3) Sollte es „ZK Concerts“ für zweckmäßig erachten, veröffentlicht sie für einige Geschäfte
Sondergeschäftsbedingungen, welche die in diesen AGB festgelegten Bedingungen ergänzen
oder insoweit ersetzen (nachfolgend “Sonderbedingungen“). Sonderbedingungen und deren
Geltungsbereich sind von „ZK Concerts“ deutlich als solche zu kennzeichnen. Die Regelungen
über Geltung, Einbeziehung und Änderung dieser AGB finden für Sonderbedingungen
entsprechende Anwendung.

(4) Sofern der Kunde ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der
Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner
Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich
widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches
gilt für jegliche Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die im Rahmen dieser
Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen
Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht enthalten sind, so
gelten vorliegende Geschäftsbedingungen.

(5) Gegenbestätigungen des Käufers, unter Hinweis auf seine Geschäfts - bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen
Geschäftsbedingungen sind nur rechtens, wenn die Geschäftsführung von „ZK Concerts“ sie
schriftlich bestätigt. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.

(6) Bei Vermietung gelten zusätzlich die Mietbedingungen.
§ 2 Änderungen der AGB

(1) „ZK Concerts“ ist berechtigt, diese AGB jederzeit und fortlaufend zu aktualisieren.
„ZK Concerts“ veröffentlicht die aktuellste Fassung der AGB auf geeignete Art und Weise zur
Einsicht für den Kunden auf ihrer Internetpräsenz www.zk-concerts.de. Der Kunde ist
verpflichtet, sich mit der aktualisierten Fassung der AGB bekannt zu machen.

(2) Der Zugang der AGB bei der seitens des Kunden angegebenen Email Adresse gilt als
Zugang bei dem Kunden, soweit „ZK Concerts“ nicht schriftlich eine andere Adresse benannt
worden ist. Eine E-Mail- Übermittlungsbestätigung genügt ausdrücklich zum Nachweis des
Zugangs der Mitteilung bei dem Postfach des Kunden.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote von „ZK Concerts“ sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder
fernschriftlichen (Telefax) Bestätigung von „ZK Concerts“. Das gleiche gilt für Ergänzungen,
Änderungen und Nebenabsprachen. Lehnt „ZK Concerts“ nicht binnen 4 Wochen nach
Auftragseingang die Annahme ab, so gilt diese Bestätigung als erteilt. Alle Angaben,
Abbildungen, Maße und Gewichte, Daten oder Leistungsbeschreibungen in Preislisten,
Rundschreiben, Anzeigen, Katalogen oder aber Angeboten sind unverbindlich, soweit sie
nicht ausdrücklich im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet
sind.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die vertraglich vereinbarten Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben,
zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer(Nettobeträge). Die
Mehrwertsteuer wird in unseren Auftragsbestätigungen und Rechnungen getrennt
ausgewiesen. Der Kunde ist verpflichtet, „ZK Concerts“ unter Angabe der entsprechenden
Steuernummer unverzüglich und unaufgefordert bekannt zu geben, ob und in welchen
Mitgliedstaaten der EU der Kunde als Umsatzsteuerzahler angemeldet ist, und unverzüglich
die Aufnahme, Änderung oder Beendigung einer solchen Anmeldung über die gesamte Dauer
dieses Vertrages mitzuteilen.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Gegenansprüche (einschließlich
Ansprüchen aus Gewährleistungen) Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen oder
derartige Gegenansprüche aufzurechnen, es sei denn, diese sind seitens „ZK Concerts“ nicht
bestritten oder wurden rechtskräftig festgestellt oder befinden sich im Rahmen eines
Rechtsstreites in einem Stadium der Entscheidungsreife, das ihren Bestand und ihre
Durchsetzbarkeit positiv feststellen würde.

(3) „ZK Concerts“ ist berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungslegung über
die gemäß § 8 abgenommenen und von „ZK Concerts“ erbrachten Leistungen, im Fall
von Folgeaufträgen jedoch spätestens bis zum Beginn der Leistung für den Folgeauftrag, das
vereinbarte Entgelt zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
Zahlt der Kunde nicht vereinbarungsgemäß, so ist „ZK Concerts“ berechtigt, ohne Mahnung
vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
bleibt davon unberührt.

(5) Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Anspruch von „ZK Concerts“ auf
Zahlung des vereinbarten Entgeltes durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden
gefährdet wird, so ist „ZK Concerts“ berechtigt, alle offenen Forderungen fällig zu stellen,
sämtliche erbrachten Teilleistungen abzurechnen und den Kunden aufzufordern, Zug-um-Zug
gegen die noch nicht erbrachten Leistungen die Zahlung zu bewirken oder
Sicherheitsleistungen zu leisten.

(6) Alle Zahlungen haben direkt an „ZK Concerts“ zu erfolgen. Vertreter sind ohne schriftliche
Vollmacht von „ZK Concerts“ nicht zur Entgegennahme von Geld oder sonstiger
Zahlungsmittel berechtigt. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem
der von „ZK Concerts“ benannten Geschäftskonten endgültig verfügbar ist. Die Ablehnung von
Schecks oder Wechseln behält sich „ZK Concerts“ ausdrücklich vor. Im Falle von Schecks gilt
die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(7) Die Preise sind in unserer Preisliste aufgeführt. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen
werden gesondert berechnet. Preisangaben in Preislisten oder Katalogen stehen unter dem
Vorbehalt einer Preisänderung, die nicht vorher angekündigt werden muss.
Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Rennersdorf. Auf Wunsch des Kunden erfolgt die
Zusendung der Ware.
Kosten für Transport- und Transportversicherung gehen zu Lasten des Kunden.

(8) Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden, des Rückritts vom
Mietvertrag durch „ZK Concerts“ gem. § 455 BGB (Eigentumsvorbehalt) ist „ZK Concerts“
berechtigt, 20 % des Vermietspreises zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zzgl.
verauslagter Verpackungs- und Fracht- sowie Rückfrachtkosten als Schadensersatz zu
fordern. Den Vertragsparteien bleibt es unbenommen, im Einzelfall einen geringeren oder
höheren Schaden nachzuweisen.

§ 5 Ansprüche des Kunden bei Mängeln, Art der Lieferung, Transportversicherung
(1) Sachmängel liegen nicht vor bei:
- Beschaffenheit der von „ZK Concerts“ zu erbringenden Leistungen sowie Schäden, die nach
dem Gefahrübergang oder in Folge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder
Nichtbeachtung von Behandlungsvorschriften durch den Kunden oder dessen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen entstehen;
- Beschaffenheit der von „ZK Concerts“ zu erbringenden Leistungen oder Schäden, die
aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der verwendeten Sachen außerhalb der
nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen;
- wenn die von „ZK Concerts“ zu erbringenden Leistungen vom Kunden oder von dritter Seite
verändert werden, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit
der Veränderung steht.
(2) Der Kunde hat erkennbare Mängel unverzüglich mitzuteilen.
(3) Für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der zu erbringenden Leistungen nur
unerheblich mindern, steht „ZK Concerts“ nicht ein.
(4) Bei seitens „ZK Concerts“ anerkannten oder nachgewiesenen Mängeln beseitigt
„ZK Concerts“ nach eigenem billigen Ermessen die Mängel kostenlos oder liefert gegen
Rückgabe der beanstandeten Sachen kostenfrei Ersatz. Die Kostenfreiheit gilt insoweit nicht,
als sich die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung
nachträglich an einen anderen Ort als den vertragsgemäß vorausgesetzten Bestimmungsort
oder den Sitz oder die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist. Entspricht die
Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch, so bleibt die Nacherfüllung für den
Kunden kostenfrei.
(5) Weitergehende als die unter § 5 Absatz 4 genannten Gewährleistungsansprüche sind
ausgeschlossen, es sei denn, die Beseitigung der Mängel wäre fehlgeschlagen oder
„ZK Concerts“ würde die Beseitigung bzw. Ersatzlieferung unberechtigt verweigern oder eine
„ZK Concerts“ seitens des Kunden gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung wäre ergebnislos abgelaufen. In diesen Fällen finden die gesetzlichen
Vorschriften weitere Anwendung.
(6) Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den
Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des
Mangels zu. Wählt der Kunde nach fehlgeschlagener Nacherfüllung Schadenersatz,
verbleiben die bereits übereigneten Sachen beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar
ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem vertraglich
vereinbartem Entgelt und dem Wert der mangelhaften Leistung. Dies gilt nicht, wenn
„ZK Concerts“ die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Die Pflicht von „ZK Concerts“ zur
Leistung von Schadenersatz richtet sich im Übrigen nach folgendem § 7.
(7) Jegliche Rückgriffansprüche des Kunden gegen „ZK Concerts“, insbesondere gemäß § 478
BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinen Abnehmern und Kunden keine
Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.
(8) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von
„ZK Concerts“ verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von „ZK Concerts“ unmöglich
wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(9) Der Kunde hat die Lieferung sofort auf Transportschäden zu überprüfen und etwaige
Schäden sofort mit Erstellung eines Schadensprotokolls der Transportgesellschaft
„ZK Concerts“ anzuzeigen.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit und Verzug
(1) „ZK Concerts“ trägt keine Verantwortung für:
- das Vorliegen höherer Gewalt
- Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen
- das Ausbleiben richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung oder
- sonstiger Betriebsstörungen jeder Art oder bei nachträglich
auftretenden Schwierigkeiten in der Vor- und Betriebsstoffbeschaffung, beim Versand oder
Transport, es sei denn, „ZK Concerts“, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
haben die vorgenannten Umstände vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Als Vorliegen
höherer Gewalt gelten auch Wetterbedingungen, welche der Erbringung der seitens
„ZK Concerts“ geschuldeten vertragsgemäßen Leistungen, insbesondere aus
sicherheitsbedingten oder statischen Gründen entgegenstehen.
(2) Ausführungsfristen für die Leistung werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht
ist durch:
- einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden
- Streik oder Aussperrung,
- höhere Gewalt oder andere für „ZK Concerts“ unabwendbare Umstände.
Witterungseinflüsse gelten nur dann nicht als Behinderung, wenn bei Vertragsschluss
normalerweise in Auftreten und Intensität mit ihnen gerechnet werden musste. Die
Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung. Haben der Kunde oder
ein von diesem beauftragter Dritter die hindernden Umstände zu vertreten, so hat
„ZK Concerts“ einen Anspruch auf Ersatz des entstehenden Schadens, einschließlich des
entgangenen Gewinns.
(4) Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für
den Kunden unzumutbar.
(5) „ZK Concerts“ ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Hilfspersonen oder Subunternehmer
einzuschalten. „ZK Concerts“ haftet in diesem Fall für ein Verschulden des
Unterbevollmächtigten ausschließlich gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages.
(6) Im Falle einer bloßen Vermittlung von Leistungen Dritter haftet „ZK Concerts“ nicht für die
Erbringung oder ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen. Als bloße Vermittlung von
Leistungen gilt im Zweifel jede Leistung, die nicht unmittelbar durch „ZK Concerts“ gegenüber
dem Kunden abgerechnet wird.
(7) Liefertermine, die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin ausdrücklich als
voraussichtliche Liefertermine bezeichnet sind, sind unverbindlich.

§ 7 Haftungsausschluss, Haftungsbeschränkung und Gewährleistungen
(1) Die Haftung seitens „ZK Concerts“ für fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen,
sofern diese keine wesentlichen Vertragspflichten betreffen, nicht Leben, Gesundheit oder
Körper betroffen oder nicht Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
Entsprechendes gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von „ZK Concerts“.
(2) Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren unmittelbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von „ZK Concerts“
vorliegt, und soweit nicht wegen der Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des
Lebens, oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dem vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
(3) Der Kunde ist sich bewusst, dass mit den Leistungen von „ZK Concerts“ gegebenenfalls
aufgrund stark erhöhter Lautstärke das besondere Risiko von Gesundheits- und Hörschäden
verbunden ist. Er ist verpflichtet, jegliche Personen im Leistungsbereich auf diesen Umstand
hinzuweisen und stellt „ZK Concerts“ insofern auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter frei.
(4) Vertragliche Schadenersatzansprüche gegen „ZK Concerts“ verjähren nach einem Jahr.
Dies gilt nicht, wenn „ZK Concerts“ oder seinen gesetzlichen Vertretern Vorsatz vorwerfbar ist.
(5) Erfolgen Leistungen nach Plänen, Zeichnungen, Modellen, analytischen oder statischen
Vorgaben oder sonstigen Angaben des Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen, und werden
dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, verletzt, so stellt der Kunde „ZK Concerts“
von diesen Ansprüchen auf erste Anforderung frei.
(6) Der Kunde hat erkennbare Mängel unverzüglich (wie §5 Absatz 2), spätestens jedoch 6
Kalendertage nach Abnahme der seitens „ZK Concerts“ erbrachten Leistungen schriftlich zu
rügen, soweit diese Bedingungen keine kürzeren Fristen vorsehen. Versteckte Mängel sind
unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt
der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(7) Im Falle der Mängelrüge des Kunden hat dieser das schadhafte Teil bzw. Gerät zur
Mängelbeseitigung (Nachbesserung) an „ZK Concerts“ zu senden. Erfolgt eine
Mängelbeseitigung ohne Rücksendung der Ware an „ZK Concerts“ durch den Käufer selbst,
beschränkt sich der Gewährleistungsanspruch an den Ersatz der defekten Teile. Schlägt die
Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl
Herabsetzung oder Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ein
weitergehender Schadensersatz ist in jedem Fall ausgeschlossen. Verschleißteile und
Leuchtmittel fallen nicht unter diese Gewährleistung.
(8) Nach erfolgter Reparatur sind die Geräte innerhalb von 3 Monaten abzuholen. Nach
Ablauf dieser Frist gehen die Geräte in das Eigentum von „ZK Concerts“ über.

§ 8 Eigentumsvorbehalt, Beschaffenheitsangaben, technische Beratung, Verwendung
und Verarbeitung des Materials, Garantien
(1). Als vertraglich seitens „ZK Concerts“ geschuldete Beschaffenheit oder sonstige
Eigenschaften der Sachen und Leistungen gilt ausschließlich die in den als solche
gekennzeichneten Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen
angegebene, sofern diese Dokumente den gelieferten oder verwendeten Sachen vom
jeweiligen Hersteller beigefügt wurden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung
stellen keine Beschaffenheitsangaben bezüglich dieser Sachen oder Leistungen dar.
(2) Die Beratung seitens „ZK Concerts“ in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach
bestem Wissen; gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige
Schutzrechte Dritter. Sie befreit den Kunden nicht von der eigenverantwortlichen Prüfung der
seitens „ZK Concerts“ gelieferten und verwendeten Sachen und erbrachten Leistungen auf ihre
Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und
Verarbeitung der gelieferten und überlassenen Sachen liegen ausschließlich im
Verantwortungsbereich des Kunden.
(3) Garantien bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und müssen seitens „ZK Concerts“
schriftlich bestätigt werden. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen oder vergleichbare Normen
dient nur der Warenbeschreibung und stellt noch keine Garantie dar.
(4) Die Nutzung und Verwendung seitens „ZK Concerts“ überlassener oder zu übereignender
Sachen erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr des Kunden, soweit „ZK Concerts“ nicht
ausdrücklich schriftlich mit der Erstellung eines konkreten Werkes, insbesondere dem Aufbau
einer konkreten Bühne oder sonstigen Anlage beauftragt wurde.
(5) Keinesfalls wird seitens „ZK Concerts“, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
eine Haftung für die Richtigkeit der erforderlichen oder verwendeten Planungen,
Zeichnungen, Standsicherheitsnachwiese und sonstigen statischen Unterlagen übernommen.
Die entsprechende Planung und Konzeption sowie die statische Absicherung des zu
erstellenden Werkes, einschließlich der Einholung erforderlicher Bodenproben und
Abnahmen des Werkes liegen im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Kunden.
„ZK Concerts“ wird bei der Realisierung zu erbringender Leistungen insoweit ausschließlich im
Auftrag und auf Weisung des Kunden tätig.
(6) Die Ware bleibt Eigentum von „ZK Concerts“. Der Kunde verwahrt das Eigentum von
„ZK Concerts“ unentgeltlich. Ware, an der „ZK Concerts“ (Mit-) Eigentum zusteht, wird im
Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Vorsorglich werden die dem Kunden von
„ZK Concerts“ gelieferten Waren auch sicherungsübereignet, die Übergabe wird dadurch
ersetzt, dass der Kunde diese Gegenstände unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
(7) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von
„ZK Concerts“ hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt
der Kunde.

§ 10 Mitwirkungspflichten des Auftragsgebers
(1) Der Kunde ist verpflichtet, in angemessener Frist vor Ausführung des Auftrages von
„ZK Concerts“ sämtliche Unterlagen, die für die ordnungsgemäße Durchführung notwendig
sind, insbesondere Zeichnungen, Pläne, Statiken und Standsicherheitsnachweise in
deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, gegenüber „ZK Concerts“ verbindlich einen Ansprechpartner zu
benennen, der berechtigt ist namens des Kunden alle für die Realisierung dieser
Vereinbarung erforderlichen Entscheidungen zu treffen und die entsprechenden Weisungen
zu erteilen. Der seitens des Kunden benannte Ansprechpartner ist zur Abgabe und
Entgegennahme aller vertragsrelevanten Erklärungen sowie zur Vornahme aller
vertragsrelevanten Handlungen befugt und ist hiermit ausdrücklich bevollmächtigt, den
Kunden in gleichem Maße zur Vornahme aller zu diesem Zweck erforderlichen
Rechtshandlungen zu vertreten.
(3) „ZK Concerts“ behält sich im Fall von Zweifeln an der technischen Realisierbarkeit der
Leistungen oder der Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere bei
Zweifeln an der Statik, der Stand- oder der Windsicherheit, die Durchführung oder
Fertigstellung der Leistungen, zumindest jedoch deren Inbetriebnahme abzulehnen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die ihm im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses seitens
„ZK Concerts“ und deren Vertretern überlassenen sowie die zur Leistungserbringung
verwendeten Sachen hinreichend gegen Diebstahl, Beschädigung und höhere Gewalt zu
versichern und ggf. auf erstes Anfordern diesbezügliche Ansprüche gegen einen Versicherer
an „ZK Concerts“ abzutreten. Dies gilt auch, wenn seitens „ZK Concerts“ weitergehende
Leistungen vor Ort erbracht werden.
(5) Im Falle des unmittelbaren oder mittelbaren Kontaktes Dritter, nicht ausdrücklich in das
Vertragsverhältnis einbezogener Rechtssubjekte mit den Leistungen von „ZK Concerts“ nach
und in Zusammenhang mit diesem Vertrag, ist der Kunde verpflichtet, das hieraus
resultierende Risiko in eigener Verantwortung hinreichend zu versichern. Dies gilt
insbesondere für den Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung im Fall von
Konzerten oder von sonstigen Veranstaltungen. Auf Verlangen von „ZK Concerts“ ist der
Abschluss von Versicherungen nach diesem Absatz sowie die rechtzeitige und andauernde
Zahlung der Versicherungsgebühren durch Vorlage entsprechender Unterlagen
nachzuweisen.
(6) Der Kunde hat sicherzustellen, dass ausschließlich autorisiertes und entsprechendes
Personal Zugang zu den von „ZK Concerts“ verwendeten oder überlassenen Materialien und
Sachen hat.
(7) Der Kunde verpflichtet sich dem von „ZK Concerts“ gestellten Personal eine ausreichende Verpflegung zukommen
zu lassen. Als ausreichend gilt die Einhaltung der üblichen Mahlzeiten. Sollte der Kunde nicht in der Lage sein eine
reichhaltige Verpflegung zu stellen erfolgt diese auf eigene Verantwortung. In diesem Fall wird der landesübliche
Verpflegungsmehraufwand berechnet.
(8) Der Kunde sorgt für die Bereitstellung kostenfreier Parkmöglichkeiten. Sollte das nicht möglich sein wird „ZK
Concerts“ evtl. auftretende Parkgebühren dem Kunden in Rechnung stellen.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
„ZK Concerts“ und Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche
Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Erfüllungsort für die Verpflichtungen des
Kunden aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Görlitz, soweit gesetzlich zulässig.
(2) Soweit gesetzlich zulässig, werden als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im
Zusammenhang mit diesem Vertrag ausschließlich die am Sitz von „ZK Concerts“ örtlich
zuständigen ordentlichen Gerichte der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Dies gilt auch
für Klagen aus Wechsel- und Scheckprozess sowie für Maßnahmen des einstweiligen
Rechtsschutzes.

§ 12 Geheimhaltung
(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über alle ihnen im Zusammenhang mit dieser
Vereinbarung über die andere Vertragspartei zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge,
insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse strengstes Stillschweigen zu bewahren
und diese nicht weiterzugeben. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, d.h.
auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern der eigenen und der anderen Vertragspartei,
sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der
vertraglichen Pflichten erforderlich ist.
(2) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, auch mit allen von ihnen im Zusammenhang mit
der Vertragsdurchführung eingesetzten Mitarbeitern eine Absatz 1 inhaltsgleiche Regelung zu
vereinbaren und deren Einhaltung sicherzustellen.

§ 13 Sonstiges
(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre
Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame
oder undurchführbare Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst
gleichkommende Regelung zu ersetzen. Entsprechendes gilt im Falle des Vorliegens
unbeabsichtigter Vertragslücken.
(2) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung des
Vertragsverhältnisses zwischen „ZK Concerts“ und des Kunden, einschließlich dieser AGB
beinhalten, sowie insbesondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich
niederzulegen, soweit diese AGB oder ausdrücklich für anwendbar erklärte
Sonderbedingungen von „ZK Concerts“ nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Werden
sie von Vertretern oder Hilfspersonen von „ZK Concerts“ erklärt, sind sie nur dann verbindlich,
wenn „ZK Concerts“ hierfür eine schriftliche Zustimmung erteilt. Dies gilt entsprechend für eine
Änderung dieser Schriftformklausel. Nebenabreden wurden nicht getroffen.

ERKLÄRUNG DES KUNDEN:
Ich bin von „ZK Concerts“ auf die Geltung der vorliegenden AGB hingewiesen
worden. Ich habe / wir haben von diesen AGB in der vorliegenden Fassung
Kenntnis genommen und bin / sind mit ihrer Geltung einverstanden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

     
       
  info@zk-concerts.de  
       
  035873 40192  
    0171 8996468